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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 30 ZustVO-Justiz - Zustellung und Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen nach Haager Übereinkommen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Justiz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Die Aufgaben der zentralen Behörde

  1. 1.

    nach den Artikeln 2 und 18 Abs. 3 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und

  2. 2.

    nach den Artikeln 2 und 24 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 18. März über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

nimmt für Niedersachsen das Justizministerium wahr.