§ 30 ZustVO-Justiz - Zustellung und Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen nach Haager Übereinkommen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Justiz
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
Die Aufgaben der zentralen Behörde
- 1.
nach den Artikeln 2 und 18 Abs. 3 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und
- 2.
nach den Artikeln 2 und 24 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 18. März über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
nimmt für Niedersachsen das Justizministerium wahr.