§ 41 ZRHO - Annahmeverweigerungsrecht; Belehrung des Zustellungsempfängers
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Der Empfänger kann gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern oder darf das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurücksenden, wenn dieses nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:
- 1.
In einer Sprache, welche der Empfänger versteht, oder
- 2.
der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.
Über das Annahmeverweigerungsrecht wird der Empfänger durch die Empfangsstelle unter Verwendung des Formblatts in Anhang II der EG-Zustellungsverordnung in Kenntnis gesetzt.
(2) Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung verweigert, kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger im Einklang mit der EG-Zustellungsverordnung das Dokument zusammen mit einer Übersetzung des Schriftstücks, die von der Übermittlungsstelle zu veranlassen ist, in eine der in Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. In diesem Fall ist das Datum der Zustellung des Schriftstücks das Datum, an dem die Zustellung des Dokuments zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der nach Artikel 9 Absatz 2 der EG-Zustellungsverordnung ermittelte Tag maßgeblich, an dem das erste Schriftstück zugestellt worden ist.