§ 41 ZRHO - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Ausländische Behörden sind um die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen vollstreckbaren Titel (§ 791 ZPO) regelmäßig nicht zu ersuchen, da Vereinbarungen allgemeiner Art über eine Vollstreckungshilfe nicht bestehen. In der Regel kann die Vollstreckung nur von der Partei selbst in einem von ihr im Ausland zu betreibenden Verfahren erwirkt werden.
(2) Durch Absatz 1 wird nicht ausgeschlossen, daß in einem deutschen Vollstreckungsverfahren Ersuchen um Rechtshilfe anderer Art, die nicht auf die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Ausland gerichtet sind, nach den für sie geltenden Vorschriften gestellt werden.