§ 38 ZRHO - Teilnahme der Beteiligten an der Beweisaufnahme
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Bei der Vorbereitung des Ersuchens ist zu klären, ob die Beteiligten, die nach den deutschen Vorschriften das Recht haben, der Beweisaufnahme beizuwohnen, hiervon Gebrauch machen wollen und deshalb auf die Benachrichtigung von dem Beweistermin Wert legen. Hierbei empfiehlt es sich, die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß die Benachrichtigung von dem Termin die Erledigung des Ersuchens in der Regel erheblich verzögert und daß es daher zweckmäßig ist, die Benachrichtigung nur dann zu verlangen, wenn die Absicht besteht, den Termin wahrzunehmen. Die Beteiligten sind um Erklärung zu ersuchen, ob sie unter diesen Umständen auf eine Terminsnachricht verzichten.
(2) Haben die Beteiligten auf eine Terminsnachricht verzichtet, so ist dies in dem Ersuchen zu vermerken und anzugeben, daß eine Mitteilung über den Termin zur Beweisaufnahme nicht erforderlich ist.
(3) Wenn die Beteiligten auf eine Terminsnachricht nicht verzichtet haben, muß das Ersuchen die Bitte enthalten, das ersuchende Gericht von dem anberaumten Termin so zeitig zu benachrichtigen, daß die Beteiligten noch rechtzeitig verständigt werden können. Das ersuchende Gericht hat nach Eingang der Benachrichtigung die Beteiligten von dem Termin sofort in Kenntnis zu setzen. Halten die Beteiligten sich im ersuchten Staat auf, so wird die ersuchte Behörde zu bitten sein, die Beteiligten unmittelbar zu benachrichtigen; zu diesem Zweck ist die genaue Anschrift der Beteiligten in dem Ersuchen anzugeben. Ebenso ist zu verfahren, wenn die unmittelbare Benachrichtigung der Beteiligten aus anderen Gründen zweckmäßig erscheint (siehe hierzu auch Artikel 7 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).