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§ 29 ZRHO - Aufgaben der Prüfungsstelle

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Prüfungsstelle hat festzustellen, ob die Vorschriften des maßgeblichen Unionsrechts, der einschlägigen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen beachtet sind. Ferner ist zu prüfen, ob das Ersuchen und seine Anlagen vollständig und so gehalten sind, dass auch eine mit den Einrichtungen des deutschen Rechts nicht vertraute Stelle das Ersuchen unschwer erledigen kann.

(2) Bestehen gegen die Absendung des Ersuchens wegen Gefährdung der staatlichen Sicherheit oder Hoheitsrechte Bedenken, ist - unabhängig vom Übermittlungsweg - zunächst der Landesjustizverwaltung zu berichten.

(3) Die besonderen Regelungen für Zustellungen an Angehörige deutscher Auslandsvertretungen oder an fremde Staaten sowie ausländische Diplomaten sind zu beachten (§§ 15, 38, 54).