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§ 12 ZRHO - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Ausgehende Ersuchen (§ 5) werden grundsätzlich durch ausländische Stellen erledigt. In einigen Ländern (siehe Länderteil) können ausländische Stellen die Erledigung auf Beauftragte übertragen.

(2) Ferner können Ersuchen durch deutsche Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit erledigt werden, soweit diese dazu im Ausland befugt sind und ihre Inanspruchnahme aus besonderen Gründen erforderlich wird (§ 14).

(3) Im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung sind Zustellungen durch Postdienste grundsätzlich zulässig (Artikel 14 der EG-Zustellungsverordnung). Im Übrigen können Zustellungen im Ausland unmittelbar durch Postdienste erfolgen, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zulässig ist (§ 183 der Zivilprozessordnung). Bei Zustellungen an fremde Staaten, ausländische Diplomaten und Angehörige deutscher Auslandsvertretungen sind die §§ 15, 38 und 54 zu beachten.