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§ 38 ZRHO - Übersetzungs- und Benachrichtigungserfordernisse; Annahmeverweigerung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die EG-Zustellungsverordnung verlangt keine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks. Der Empfänger hat jedoch gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung das Recht, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung zu verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurückzusenden, wenn es nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst ist oder wenn keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

  1. 1.

    Eine Sprache, welche der Empfänger versteht, oder

  2. 2.

    die Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.

Über das Annahmeverweigerungsrecht setzt die Empfangsstelle den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II der EG-Zustellungsverordnung in Kenntnis.

(2) Die antragstellende Person, in deren Interesse die Zustellung erfolgt, entscheidet darüber, ob eine Übersetzung anzufertigen ist (Artikel 5 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung). Die antragstellende Person ist zuvor von dem Gericht als Übermittlungsstelle mündlich oder schriftlich darauf hinzuweisen, dass

  1. 1.

    der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 der EG-Zustellungsverordnung genannten Sprachen abgefasst ist, und

  2. 2.

    sie anfallende Übersetzungskosten zu tragen hat, unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung.

(3) Gibt die antragstellende Person keine Erklärung zur Frage der Übersetzung ab, sind keine Übersetzungen anzufertigen. Bei mehreren antragstellenden Personen ist eine Übersetzung beizufügen, wenn eine oder mehrere Personen entsprechende Erklärungen abgeben.