§ 10 PolAkadG - Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PolAkadG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie nehmen die Aufgaben der Polizeiakademie in der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie bei den Forschungsvorhaben selbständig wahr und wirken an der Erfüllung der übrigen Aufgaben der Polizeiakademie mit. 2Zu ihren Aufgaben gehören auch die Abnahme von Prüfungen und die Studienberatung.
(2) Die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an einer Fachhochschule nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 NHG gelten für die Einstellung von Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie entsprechend.
(3) 1Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie werden im Beamtenverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. 2Sie können auf Zeit eingestellt werden; § 28 NHG gilt entsprechend. 3Die nicht beamteten Professorinnen und Professoren dürfen die Bezeichnung "Professorin an der Polizeiakademie" oder "Professor an der Polizeiakademie" nur für die Dauer ihrer Lehrtätigkeit an der Polizeiakademie führen. 4Auf Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie im Beamtenverhältnis finden die Bestimmungen über die Probezeit und die Laufbahnen keine Anwendung.
(4) 1Die Konferenz erstellt einen Einstellungsvorschlag. 2Sie richtet zu dessen Vorbereitung eine Auswahlkommission ein. 3Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Auswahlkommission sollen Professorinnen oder Professoren an der Polizeiakademie sein. 4Das Nähere regelt die Polizeiakademie durch Satzung. 5Die Direktorin oder der Direktor legt den Einstellungsvorschlag dem Fachministerium zur Entscheidung vor oder fordert die Konferenz zu einem neuen Einstellungsvorschlag auf.