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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SchFRdErl - Dauer von Schulfahrten

Bibliographie

Titel
Schulfahrten
Redaktionelle Abkürzung
SchFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1 In Schulkindergärten und in den Schuljahrgängen 1-2 können je Schuljahr bis zu sechs Unterrichtstage für Schulfahrten ohne Übernachtung in Anspruch genommen werden. Mit Zustimmung der Klassenelternschaft können davon Fahrten bis zu vier Tage mit Übernachtung durchgeführt werden.

In den Schuljahrgängen 3 und 4 können je Schuljahr bis zu acht Unterrichtstage für Schulfahrten in Anspruch genommen werden, von diesen acht Tagen bis zu fünf Tage auch mit Übernachtung.

2.2 Jeweils bis zu sechs Unterrichtstage können in Anspruch genommen werden in

  • den Schuljahrgängen 5 und 6 insgesamt,

  • den Schuljahrgängen 7 und 8 insgesamt,

  • dem Schuljahrgang 9,

  • dem Schuljahrgang 10 und

  • den Klassen / Gruppen des Sekundarbereichs II während des gesamten Schulbesuchs im Sekundarbereich II.

2.3 Für Schulfahrten ins Ausland können zusätzlich zu Nr. 2.2

  • bei Abschlussklassen des Sekundarbereichs I (einschließlich der 10. Klassen von Gymnasien und Gesamtschulen)

  • im Sekundarbereich II von Gymnasien und Gesamtschulen und

  • in berufsbildenden Schulen

bis zu acht Unterrichtstage - bei Berufsschulen, Fachoberschule Klasse 11 bis zu zwei Unterrichtstage in Anspruch genommen werden.

Mehr als jeweils eine Fahrt in das Ausland ist in den Sekundarbereichen I und II nur zulässig, wenn sie vollständig in unterrichtsfreier Zeit stattfindet.

2.4 Die Inanspruchnahme von unterrichtsfreien Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen sowie von Ferientagen ist mit Zustimmung der Klassenelternschaft zulässig.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)