Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 5 POPFAhöhPVD - Personalräte

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

(1) Die Rechte und Pflichten der Personalräte bei den Prüfungen bestimmen sich nach dem Personalvertretungsrecht des Bundes oder Landes, dem die zu prüfenden Beamten angehören.

(2) Die Innenminister/-senatoren teilen der Polizei-Führungsakademie vor Beginn der mündlichen Prüfung mit, welches Mitglied eines Personalrats an der Prüfung teilnimmt.