§ 5 POPFAhöhPVD - Personalräte
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
(1) Die Rechte und Pflichten der Personalräte bei den Prüfungen bestimmen sich nach dem Personalvertretungsrecht des Bundes oder Landes, dem die zu prüfenden Beamten angehören.
(2) Die Innenminister/-senatoren teilen der Polizei-Führungsakademie vor Beginn der mündlichen Prüfung mit, welches Mitglied eines Personalrats an der Prüfung teilnimmt.