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  • ab 15.10.2001 (aktuelle Fassung)

Richtlinie für den Selbstschutz der Bevölkerung, Betriebe und Behörden

Bibliographie

Titel
Richtlinie für den Selbstschutz der Bevölkerung, Betriebe und Behörden
Redaktionelle Abkürzung
ZSGSelbstRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21111

RdErl. d. MI v. 10.1.2002 - 35.4-14310 -

Vom 10. Januar 2002 (Nds. MBl. S. 80, 241)

- VORIS 21111 -

  1. 1.

    Zum Zivilschutzgesetz (ZSG) ist die Richtlinie für den Selbstschutz der Bevölkerung, Betriebe und Behörden (Anlage) ergangen und am 15.10.2001 vom Bundesministerium des Innern in Kraft gesetzt worden.

  2. 2.

    Zur Richtlinie ist auf Folgendes hinzuweisen:

    1. a)

      Zu Nr. 3.2

      Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes der Bevölkerung sowie Förderung des Selbstschutzes der Behörden und Betriebe gegen die besonderen Gefahren, die im Verteidigungsfall drohen, obliegen nach § 5 Abs. l ZSG den Gemeinden.

    2. b)

      Zu den Nrn. 3.4 und 5.4

      Nach § 4 Abs. l Nr. 2c ZSG unterstützt das Bundesverwaltungsamt die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Abs. l ZSG.

    3. c)

      Zu Nr. 5.3

      Näheres über die Gefahrendurchsage einschließlich der Anordnung von Verhaltensmaßregeln kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (vgl. § 6 Abs. 3 ZSG) regeln.