Abschnitt 4 ZSGSelbstRL - Vorbereitung des Selbstschutzes
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für den Selbstschutz der Bevölkerung, Betriebe und Behörden
- Redaktionelle Abkürzung
- ZSGSelbstRL,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21111
4.1
Das BVA stellt als zentrale Stelle des Bundes den zügigen und einheitlichen Aufbau des Selbstschutzes durch die Gemeinden sicher.
4.2
Zu diesem Zweck nimmt es vor allem folgende Aufgaben wahr (§ 4 ZSG):
- Zentrale Information der Bevölkerung über den Zivilschutz, insbesondere über Schutz- und Hilfeleistungsmöglichkeiten,
- zentrale Unterrichtung und Ausbildung des mit Selbstschutzaufgaben befassten Personals des Bundes, der Länder, der Gemeinden und aus Betrieben sowie der für die Selbstschutzausbildung vorgesehenen Ausbilder der Hilfsorganisationen,
- Unterstützung der Länder und Gemeinden bei besonderen Informationsvorhaben von bundes- oder landesweiter Bedeutung,
- Erarbeitung von Richtlinien für Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes durch die Gemeinden,
- Erarbeitung von Leitfäden und Lehrstoffplänen für die Ausbildung der Bevölkerung,
- Erarbeitung von Material zur Information der Bevölkerung,
- Erarbeitung von Musteranordnungen über das selbstschutzmäßige Verhalten der Bevölkerung,
- Erarbeitung von Empfehlungen für den Aufbau, die Förderung und Leitung des Selbstschutzes in Behörden und Betrieben.
4.3
Es ist zweckmäßig, in jeder Gemeinde mindestens eine Bedienstete oder einen Bediensteten zu beauftragen, sich durch regelmäßige Teilnahme an den Lehrgängen der AkNZ über die Planungs- und Maßnahmenziele des Bundes zu informieren.
4.4
Der Selbstschutz der Behörden und Betriebe stützt sich auf die allgemeinen Vorkehrungen, die nach dem Arbeitsschutzgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen sind.
4.5
Die obersten Bundes- und Landesbehörden können für einzelne Dienststellen besondere Schutzvorkehrungen wie z.B. das Vorhalten von Selbstschutzkräften oder bauliche Schutzmaßnahmen anordnen, wenn die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes auch im Verteidigungsfall von übergeordneter Bedeutung ist.
4.6
Die Gemeinden und die Betriebe prüfen, ob unter dem Gesichtspunkt des Selbstschutzes zusätzliche Maßnahmen geboten sind. Dies gilt insbesondere für Betriebe, die gefährliche oder verteidigungswichtige Güter herstellen.