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  • ab 10.03.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ZSEPHSARdErl

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit für die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen, die aus Maßnahmen vom Polizeivollzugsbeamten entstehen, wenn diese als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft tätig werden
Redaktionelle Abkürzung
ZSEPHSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34500000003001

Handelt der Polizeivollzugsbeamte auf Weisung des zuständigen Staatsanwalts und ist diese Weisung fehlerhaft oder wird sie als fehlerhaft angegriffen, so obliegt die Bearbeitung der Schadensersatzsache der Justizverwaltung. In allen anderen Fällen liegt die Bearbeitung bei den Polizeibehörden. Sind sowohl die Weisung der Staatsanwaltschaft als auch ihre Durchführung durch den Polizeivollzugsbeamten fehlerhaft oder werden beide Maßnahmen als fehlerhaft beanstandet, so führen der zuständige Generalstaatsanwalt und die zuständigen Polizeibehörden eine Einigung über die Bearbeitung herbei. Maßgebend ist dabei, welche der fehlerhaften oder beanstandeten Maßnahmen überwiegend für den behaupteten Schaden ursächlich war.

An die
Polizeibehörden und -dienststellen,
Behörden der Justizverwaltung.