Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 15.10.2001 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 ZSGSelbstRL - Aufgaben des Selbstschutzes

Bibliographie

Titel
Richtlinie für den Selbstschutz der Bevölkerung, Betriebe und Behörden
Redaktionelle Abkürzung
ZSGSelbstRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21111

2.1
Unter Selbstschutz sind alle Maßnahmen zum Aufbau, zur Förderung und Leitung zu verstehen, die die Bevölkerung, Betriebe und Behörden in die Lage versetzen, sich im Verteidigungsfall vor Waffenwirkungen zu schützen sowie die daraus herrührenden Schäden zu mindern (§ 5 ZSG).

2.2
Zum Selbstschutz gehört auch die Nachbarschaftshilfe.