Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 15.10.2001 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 ZSGSelbstRL - Selbstschutz in Krisenzeiten und im Spannungs- oder Verteidigungsfall

Bibliographie

Titel
Richtlinie für den Selbstschutz der Bevölkerung, Betriebe und Behörden
Redaktionelle Abkürzung
ZSGSelbstRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21111

5.1
In Zeiten außenpolitischer Krisen, deren weitere voraussichtliche Entwicklung einen Angriff auf das Bundesgebiet denkbar erscheinen lassen, legt das Bundesinnenministerium den Zeitpunkt fest, von dem an die Gemeinden auf der Grundlage der getroffenen Vorbereitungen in konkrete Planungen zur Erfüllung der Aufgaben des Selbstschutzes eintreten. Hierzu gehören insbesondere

  • organisatorische und personelle Planungen für Informations- und Beratungseinrichtungen,
  • Absprachen mit den Hilfsorganisationen über die Ausbildung der Bevölkerung,
  • Entwerfen von Informationsschriften sowie von allgemeinen Anordnungen gemäß § 5 Abs. 4 ZSG.

5.2
Zum Übergang von der Vorbereitungs- und Planungsphase in die Durchführungsphase bedarf es eines besonderen Beschlusses der Bundesregierung. Die Durchführungsphase umfasst

  • die Ausbildung der Bevölkerung im Selbstschutz,
  • die Information der Bevölkerung über Schutz- und Hilfeleistungsmöglichkeiten einschließlich Notbevorratung,
  • ggf. die Beratung von Behörden und Betrieben beim Aufbau des Selbstschutzes.

5.3
Im Verteidigungsfall werden die Maßnahmen nach Ziffer 5.2 fortgesetzt und intensiviert, soweit es die Lage erlaubt.

Die Gemeinden treffen gemäß § 5 Abs. 4 ZSG die erforderlichen allgemeinen Anordnungen über den Selbstschutz der Bevölkerung, insbesondere im Hinblick auf

  • Warnmeldungen,
  • Verdunkelung,
  • Aufenthalt in geschützten Räumlichkeiten,
  • Melde- und Informationspflichten.

Die Anordnungen sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben. Zuwiderhandlungen können gemäß § 24 Abs. 1 bis 4 ZSG von den Gemeinen mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

5.4
Das BVA unterstützt die Gemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Ziffern 5.1 bis 5.3 durch Beratung und sachdienliche Unterlagen einschließlich Informationsmaterial für die Bevölkerung sowie durch eine zentrale Ausbildung von Multiplikatoren und Führungskräften.

Darüber hinaus nimmt das BVA in dem der jeweiligen Lage angepassten Maße seine Aufgabe wahr, die Bevölkerung über die drohenden Gefahren sowie über Schutz- und Hilfeleistungsmöglichkeiten zu informieren.