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  • ab 15.10.2001 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 ZSGSelbstRL - Träger des Selbstschutzes

Bibliographie

Titel
Richtlinie für den Selbstschutz der Bevölkerung, Betriebe und Behörden
Redaktionelle Abkürzung
ZSGSelbstRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21111

3.1
Der Selbstschutz beruht auf Eigenvorsorge und Selbsthilfe der Bevölkerung, Betriebe und Behörden.

3.2
Den Gemeinden obliegt es, den Selbstschutz der Bevölkerung zu organisieren und zu leiten sowie den Selbstschutz der Behörden und Betriebe zu fördern.

3.3
Die Landesregierungen können gemäß § 2 Abs. 2 ZSG durch Rechtsverordnung bestimmen, dass mehrere Gemeinden, kommunale Zusammenschlüsse oder Gemeindeverbände die Aufgaben des Selbstschutzes gemeinsam wahrnehmen.

3.4
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) - Zentralstelle für Zivilschutz - unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, informiert die Bevölkerung über Schutz- und Hilfeleistungsmöglichkeiten, entwickelt Ausbildungsinhalte und leistet durch die Akademie für Notfallplanung und Zivilschutz (AkNZ) eine zentrale Unterweisungs- und Ausbildungshilfe (§ 4 Abs. 2 Ziff. 2a bis c und 4 ZSG).