ZSGSelbstRL,NI - ZivilschutzG SelbstschutzRL

Richtlinie für den Selbstschutz der Bevölkerung, Betriebe und Behörden

Bibliographie

Titel
Richtlinie für den Selbstschutz der Bevölkerung, Betriebe und Behörden
Redaktionelle Abkürzung
ZSGSelbstRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21111

RdErl. d. MI v. 10.1.2002 - 35.4-14310 -

Vom 10. Januar 2002 (Nds. MBl. S. 80, 241)

- VORIS 21111 -

  1. 1.

    Zum Zivilschutzgesetz (ZSG) ist die Richtlinie für den Selbstschutz der Bevölkerung, Betriebe und Behörden (Anlage) ergangen und am 15.10.2001 vom Bundesministerium des Innern in Kraft gesetzt worden.

  2. 2.

    Zur Richtlinie ist auf Folgendes hinzuweisen:

    1. a)

      Zu Nr. 3.2

      Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes der Bevölkerung sowie Förderung des Selbstschutzes der Behörden und Betriebe gegen die besonderen Gefahren, die im Verteidigungsfall drohen, obliegen nach § 5 Abs. l ZSG den Gemeinden.

    2. b)

      Zu den Nrn. 3.4 und 5.4

      Nach § 4 Abs. l Nr. 2c ZSG unterstützt das Bundesverwaltungsamt die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Abs. l ZSG.

    3. c)

      Zu Nr. 5.3

      Näheres über die Gefahrendurchsage einschließlich der Anordnung von Verhaltensmaßregeln kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (vgl. § 6 Abs. 3 ZSG) regeln.

Abschnitt 1 ZSGSelbstRL - Einleitung

Bibliographie

Titel
Richtlinie für den Selbstschutz der Bevölkerung, Betriebe und Behörden
Redaktionelle Abkürzung
ZSGSelbstRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21111

Durch das Zivilschutz-Neuordnungsgesetz vom 25. März 1997 sind die Verwaltungsvorschriften über Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes vom 11. Mai 1971 und die darauf beruhenden Empfehlungen des ehemaligen Bundesamtes für Zivilschutz (BZS) vom 20. September 1972 i.d.F. vom 24. Juni 1984 außer Kraft getreten. Der Bundesminister des Innern und die Innenminister/-senatoren der Länder haben sich darauf geeinigt, die nach dem Zivilschutzgesetz (ZSG) vom 25. März 1997 weiterbestehenden Selbstschutzaufgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie wahrzunehmen.

Abschnitt 2 ZSGSelbstRL - Aufgaben des Selbstschutzes

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Titel
Richtlinie für den Selbstschutz der Bevölkerung, Betriebe und Behörden
Redaktionelle Abkürzung
ZSGSelbstRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21111

2.1
Unter Selbstschutz sind alle Maßnahmen zum Aufbau, zur Förderung und Leitung zu verstehen, die die Bevölkerung, Betriebe und Behörden in die Lage versetzen, sich im Verteidigungsfall vor Waffenwirkungen zu schützen sowie die daraus herrührenden Schäden zu mindern (§ 5 ZSG).

2.2
Zum Selbstschutz gehört auch die Nachbarschaftshilfe.

Abschnitt 3 ZSGSelbstRL - Träger des Selbstschutzes

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Titel
Richtlinie für den Selbstschutz der Bevölkerung, Betriebe und Behörden
Redaktionelle Abkürzung
ZSGSelbstRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21111

3.1
Der Selbstschutz beruht auf Eigenvorsorge und Selbsthilfe der Bevölkerung, Betriebe und Behörden.

3.2
Den Gemeinden obliegt es, den Selbstschutz der Bevölkerung zu organisieren und zu leiten sowie den Selbstschutz der Behörden und Betriebe zu fördern.

3.3
Die Landesregierungen können gemäß § 2 Abs. 2 ZSG durch Rechtsverordnung bestimmen, dass mehrere Gemeinden, kommunale Zusammenschlüsse oder Gemeindeverbände die Aufgaben des Selbstschutzes gemeinsam wahrnehmen.

3.4
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) - Zentralstelle für Zivilschutz - unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, informiert die Bevölkerung über Schutz- und Hilfeleistungsmöglichkeiten, entwickelt Ausbildungsinhalte und leistet durch die Akademie für Notfallplanung und Zivilschutz (AkNZ) eine zentrale Unterweisungs- und Ausbildungshilfe (§ 4 Abs. 2 Ziff. 2a bis c und 4 ZSG).

Abschnitt 4 ZSGSelbstRL - Vorbereitung des Selbstschutzes

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Richtlinie für den Selbstschutz der Bevölkerung, Betriebe und Behörden
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ZSGSelbstRL,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21111

4.1
Das BVA stellt als zentrale Stelle des Bundes den zügigen und einheitlichen Aufbau des Selbstschutzes durch die Gemeinden sicher.

4.2
Zu diesem Zweck nimmt es vor allem folgende Aufgaben wahr (§ 4 ZSG):

  • Zentrale Information der Bevölkerung über den Zivilschutz, insbesondere über Schutz- und Hilfeleistungsmöglichkeiten,
  • zentrale Unterrichtung und Ausbildung des mit Selbstschutzaufgaben befassten Personals des Bundes, der Länder, der Gemeinden und aus Betrieben sowie der für die Selbstschutzausbildung vorgesehenen Ausbilder der Hilfsorganisationen,
  • Unterstützung der Länder und Gemeinden bei besonderen Informationsvorhaben von bundes- oder landesweiter Bedeutung,
  • Erarbeitung von Richtlinien für Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes durch die Gemeinden,
  • Erarbeitung von Leitfäden und Lehrstoffplänen für die Ausbildung der Bevölkerung,
  • Erarbeitung von Material zur Information der Bevölkerung,
  • Erarbeitung von Musteranordnungen über das selbstschutzmäßige Verhalten der Bevölkerung,
  • Erarbeitung von Empfehlungen für den Aufbau, die Förderung und Leitung des Selbstschutzes in Behörden und Betrieben.

4.3
Es ist zweckmäßig, in jeder Gemeinde mindestens eine Bedienstete oder einen Bediensteten zu beauftragen, sich durch regelmäßige Teilnahme an den Lehrgängen der AkNZ über die Planungs- und Maßnahmenziele des Bundes zu informieren.

4.4
Der Selbstschutz der Behörden und Betriebe stützt sich auf die allgemeinen Vorkehrungen, die nach dem Arbeitsschutzgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen sind.

4.5
Die obersten Bundes- und Landesbehörden können für einzelne Dienststellen besondere Schutzvorkehrungen wie z.B. das Vorhalten von Selbstschutzkräften oder bauliche Schutzmaßnahmen anordnen, wenn die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes auch im Verteidigungsfall von übergeordneter Bedeutung ist.

4.6
Die Gemeinden und die Betriebe prüfen, ob unter dem Gesichtspunkt des Selbstschutzes zusätzliche Maßnahmen geboten sind. Dies gilt insbesondere für Betriebe, die gefährliche oder verteidigungswichtige Güter herstellen.