Richtlinie für den Selbstschutz der Bevölkerung, Betriebe und Behörden
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für den Selbstschutz der Bevölkerung, Betriebe und Behörden
- Redaktionelle Abkürzung
- ZSGSelbstRL,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21111
RdErl. d. MI v. 10.1.2002 - 35.4-14310 -
Vom 10. Januar 2002 (Nds. MBl. S. 80, 241)
- VORIS 21111 -
- 1.
Zum Zivilschutzgesetz (ZSG) ist die Richtlinie für den Selbstschutz der Bevölkerung, Betriebe und Behörden (Anlage) ergangen und am 15.10.2001 vom Bundesministerium des Innern in Kraft gesetzt worden.
- 2.
Zur Richtlinie ist auf Folgendes hinzuweisen:
- a)
Zu Nr. 3.2
Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes der Bevölkerung sowie Förderung des Selbstschutzes der Behörden und Betriebe gegen die besonderen Gefahren, die im Verteidigungsfall drohen, obliegen nach § 5 Abs. l ZSG den Gemeinden.
- b)
Zu den Nrn. 3.4 und 5.4
Nach § 4 Abs. l Nr. 2c ZSG unterstützt das Bundesverwaltungsamt die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Abs. l ZSG.
- c)
Zu Nr. 5.3
Näheres über die Gefahrendurchsage einschließlich der Anordnung von Verhaltensmaßregeln kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (vgl. § 6 Abs. 3 ZSG) regeln.