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§ 7 APVO-AgrumwD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AgrumwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1.Ausbildungsabschnitt 1:
öffentliche Verwaltung, insbesondere mit Ausbildung in Bezug auf Fördermaßnahmen, mit Führungskräfteschulung und mit Verwaltungslehrgang5 Monate,
2.Ausbildungsabschnitt 2:
Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, insbesondere mit Ausbildung im Fachschwerpunkt, mit Lehrgang für Beratungsmethodik und Betriebswirtschaft10 Monate,
3.Ausbildungsabschnitt 3:
zentrale Organisationseinheiten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, insbesondere mit Ausbildung im Fachschwerpunkt 3 Monate,
4.Ausbildungsabschnitt 4:
Einrichtung oder mehrere Einrichtungen außerhalb der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, insbesondere mit Ausbildung im Fachschwerpunkt6 Monate.

2Die Ausbildungsbehörde kann während der Ausbildungsabschnitte Lehrgänge und Exkursionen vorsehen. 3§ 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die Referendarin oder der Referendar wählt als Fachschwerpunkt

  1. 1.

    Betriebswirtschaft,

  2. 2.

    Pflanzenproduktion,

  3. 3.

    Tierproduktion,

  4. 4.

    Gartenbau,

  5. 5.

    Nachhaltige Landnutzung und ländlicher Raum oder

  6. 6.

    Hauswirtschaft und Ernährung.

2Die Inhalte der Fachschwerpunkte ergeben sich aus der Anlage 2.