§ 7 APVO-AgrumwD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AgrumwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
1. | Ausbildungsabschnitt 1: | |
---|---|---|
öffentliche Verwaltung, insbesondere mit Ausbildung in Bezug auf Fördermaßnahmen, mit Führungskräfteschulung und mit Verwaltungslehrgang | 5 Monate, | |
2. | Ausbildungsabschnitt 2: | |
Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, insbesondere mit Ausbildung im Fachschwerpunkt, mit Lehrgang für Beratungsmethodik und Betriebswirtschaft | 10 Monate, | |
3. | Ausbildungsabschnitt 3: | |
zentrale Organisationseinheiten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, insbesondere mit Ausbildung im Fachschwerpunkt | 3 Monate, | |
4. | Ausbildungsabschnitt 4: | |
Einrichtung oder mehrere Einrichtungen außerhalb der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, insbesondere mit Ausbildung im Fachschwerpunkt | 6 Monate. |
2Die Ausbildungsbehörde kann während der Ausbildungsabschnitte Lehrgänge und Exkursionen vorsehen. 3§ 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Die Referendarin oder der Referendar wählt als Fachschwerpunkt
- 1.
Betriebswirtschaft,
- 2.
Pflanzenproduktion,
- 3.
Tierproduktion,
- 4.
Gartenbau,
- 5.
Nachhaltige Landnutzung und ländlicher Raum oder
- 6.
Hauswirtschaft und Ernährung.
2Die Inhalte der Fachschwerpunkte ergeben sich aus der Anlage 2.