Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 03.06.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 GFAbVGB - 2. Wirksamkeitsprüfung

Bibliographie

Titel
Vorläufige Grundsätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen
Redaktionelle Abkürzung
GFAbVGB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210000000003

2.1
Grundsätze

Da sich der mit dem Erlaß und der Durchführung einer Rechtsnorm verbundene Aufwand nur rechtfertigen läßt, wenn die gesetzgeberischen Ziele ganz oder jedenfalls überwiegend erreicht werden, muß vor einer Finanzfolgenabschätzung (Kostenfolgenabschätzung) auf der Grundlage eines Referentenentwurfs die Klärung stehen, ob diese Ziele erreicht werden können.

Eine Wirksamkeitsprüfung soll Antwort auf folgende aufeinander aufbauende Fragen geben:

  1. a)

    Ist eine rechtliche Regelung überhaupt notwendig? (Bedarfsprüfung)

  2. b)

    Welche Regelungsalternativen gibt es? (Alternativenentwicklung)

  3. c)

    Inwieweit können die Regelungsalternativen den beabsichtigten Zweck erreichen? (Wirksamkeitsprüfung)

  4. d)

    Welche Folgen (positiv wie negativ) sind darüber hinaus zu erwarten; speziell welche Kostenfolgen sind für wen zu erwarten? (Folgenanalyse)

  5. e)

    Wie lassen sich diese Folgen bewerten? (Folgenabschätzung und Wirksamkeitsbewertung)

2.2
Prüfung der Notwendigkeit von Rechtsvorschriften

Im Zeitpunkt der Erarbeitung eines Referentenentwurfs ist - zumindest inzident - über den rechtlichen Regelungsbedarf allgemein bereits entschieden. Dennoch erscheint es erforderlich, im Zusammenhang mit einer Niederlegung der jeweiligen Gesetzesziele (vgl. Nr. 2.3) nochmals zu überprüfen, inwieweit die Erreichung der Ziele eine normative Regelung verlangt, und das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Diese Prüfung ist unabhängig vom späteren Verfahren der Arbeitsgruppe Rechtsvereinfachung nach § 43 GOMin.

2.3
Beschreibung der Gesetzesziele

Die Regelungsziele sollen unter drei Aspekten differenziert und nachvollziehbar schriftlich fixiert werden:

  • zur Prüfung der Notwendigkeit einer normativen Regelung,

  • zur Prüfung der wirksamen Erreichung der Regelungsziele,

  • als Grundlage für eine etwaige spätere Erfolgskontrolle.

2.4
Erreichung der Regelungsziele (Effektivitätsprüfung)

Die Prüfung ist an Hand des Referentenentwurfs vorzunehmen. Wird der Referentenentwurf durch das Prüfungsergebnis beeinflußt und nunmehr eine andere Regelungsalternative bevorzugt, so ist das neue Regelungsprogramm zugrunde zu legen. Die Feststellung der Zielerreichung muß so detailliert geschehen, daß die Bewertung nachvollzogen werden kann.

Soll - nach den Kriterien des Anhangs - keine Finanzfolgenabschätzung vorgenommen werden, ist die Wirksamkeitsprüfung mangels einer finanziellen Prüfungskomponente besonders eingehend vorzunehmen.

Zur Effektivitätsprüfung gehört auch die Bewertung sonstiger, nicht finanziell meßbarer Auswirkungen, wie Akzeptanzfragen, rechtliche Vor- oder Nachteile auf anderen Gebieten, Hilfen für die Erledigung sonstiger Aufgaben etc. Es muß jedoch hinreichende Anhaltspunkte für solche Folgen geben und auch hier eine substantielle nachvollziehbare Bewertung möglich sein.

2.5
Darstellung von Alternativen

Die Prüfung soll an dieser Stelle den Nachweis erbringen, daß aus der Sicht des Ministeriums ernsthaft in Betracht kommende Regelungsalternativen erfaßt, in ihrer Wirksamkeit und ihren Folgen bewertet und aus nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen worden sind.

2.6
Ergänzende Verordnungsregelungen

Im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung eines Gesetzes ist darauf einzugehen, inwieweit ergänzende Verordnungsregelungen erforderlich sind (vgl. Nr. 1.5). Die Inanspruchnahme weiterer landesunmittelbarer oder mittelbarer Behörden durch ergänzende Verordnungsregelungen, damit einhergehender Verwaltungsaufwand und bereits erkennbare finanzielle Belastungen sind zumindest in ihrer Größenordnung zu beschreiben und zu bewerten.

2.7
Nutzwertanalyse

Wenn sich ein Rechtsetzungsvorhaben seiner Art nach nicht für eine Finanzfolgenabschätzung eignet (vgl. oben Nr. 1.3), aber sich auch wesentliche nicht monetär zu bewertende Folgen abzeichnen, sollte die Wirksamkeitsprüfung zu einer Nutzwertanalyse ausgeformt werden, die auf der Grundlage der analysierten Ziele, Prioritätsvorstellungen und festgestellten Zielkonflikte

  • die relevanten Lösungsmöglichkeiten aufzeigt,
  • deren Nutzen (Vorteile) und Kosten (Nachteile), auch soweit sie nicht in Geld auszudrücken sind, bemißt,
  • die Eignung der einzelnen Lösungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele bewertet und
  • unter Nutzen-Kosten-Gesichtspunkten prüft, ob der Aufwand und die sonstigen Folgen der am günstigsten bewerteten Alternative die Durchführung rechtfertigen.

Ist das Ziel nicht voll zu erreichen, so ist zu bewerten, ob das erreichbare Teilziel die Durchführung rechtfertigt.