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  • ab 03.06.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 GFAbVGB - 6. Organisatorische Einbindung der Gesetzesfolgenabschätzung

Bibliographie

Titel
Vorläufige Grundsätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen
Redaktionelle Abkürzung
GFAbVGB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210000000003

6.1
Gesetzesfolgenabschätzung als Aufgabe des federführenden Ministeriums

Bei der GFA müssen Methodenkenntnisse und der Fachverstand für die gesetzgeberische Aufgabe zusammenkommen. Methodenkenntnisse sind erlernbar. Die fachlichen Kenntnisse des zuständigen Ministeriums, einschließlich nachgeordneter Dienststellen, sind jedoch unverzichtbar und unersetzbar. Die GFA ist daher notwendig Aufgabe des federführenden Ministeriums.

Für die Zuständigkeiten regelnden Sammelverordnungen ist die GFA jeweils von dem fachlich zuständigen Ministerium durchzuführen; dem für die Sammelverordnung zuständigen Ministerium obliegt nur die Koordination.

6.2
Internes Zusammenwirken der Fachabteilung mit den Bereichen Organisation und Haushalt

Bei der Bemessung der finanziellen Auswirkungen und absehbarer organisatorischer Folgen müssen ministeriumsintern die Bereiche Haushalt und Organisation ohnehin mitwirken und mitzeichnen. Es bietet sich daher an, sie bereits in die GFA zu integrieren.

Da die genannten Bereiche an der Umsetzung der Ergebnisse beteiligt sein werden, liegt es auch nahe, sie an der Ermittlung zu beteiligen, um die Abstimmungsprozesse zu erleichtern. Ihre jeweilige ministeriumsinterne Beteiligung ermöglicht auch, besonderen System- und Methodenfachverstand über GFA für das gesamte Ministerium dort vorzuhalten.

Mit dem Abschluß des Referentenentwurfs soll - getrennt davon - die GFA ebenfalls abgeschlossen vorliegen.

6.3
Beteiligung von MF, MI und StK

GFA müssen in ihrer Systematik und den Ergebnissen nachvollziehbar sein. Dies ist, u.a. auch wegen der Mitzeichnung anderer Ministerien, unerläßlich

  • für das MF wegen der Finanzfolgen und der Auswirkungen auf Haushalt und Mipla,

  • für das MI bei kommunaler Beteiligung an der Ausführung wegen der Auswirkungen auf die Organisation kommunaler Körperschaften und die Erstattung finanzieller Lasten, im übrigen wegen der Auswirkungen auf Aufbau und Aufgabenbestand der Landesverwaltung (insbesondere etwaige Auswirkungen auf die BezReg),

  • für die StK im Hinblick auf Mipla und Koordination.

MF, MI und StK sollen daher stets einen Gesamtabdruck der GFA im Mitzeichnungsverfahren erhalten. Halten sie eine GFA für korrektur- oder ergänzungsbedürftig, so ist dies im Mitzeichnungsverfahren geltend zu machen.