Abschnitt 5 GFAbVGB - 5. Berechnung von Regelungsalternativen
Bibliographie
- Titel
- Vorläufige Grundsätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen
- Redaktionelle Abkürzung
- GFAbVGB,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210000000003
Die Entwicklung und Prüfung von Regelungsalternativen, die notwendig am Beginn jeder Entscheidung über eine Normierungskonzeption stehen, sind unter Wirksamkeitsgesichtspunkten bereits behandelt worden (vgl. Nr. 2.5). Für den Entscheidungsprozeß erscheint es zudem notwendig, alle aus der Sicht des Ministeriums ernsthaft in Erwägung zu ziehenden Alternativen auch rechnerisch zu belegen und deren Finanzfolgen zu ermitteln.
5.1
Berechnung von Alternativen als Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung
Soweit als Ergebnis der Bewertung im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung (Nr. 2.5) Verfahrensmöglichkeiten verbleiben, die sich abweichend von der Hauptentscheidung des Referentenentwurfs alternativ als ernsthaftes Lösungskonzept anbieten, sind diese Alternativen auch hinsichtlich der Folgekosten zu untersuchen.
Dabei dürfte es ausreichend sein, wenn für die Alternativen nur die abweichend zum Referentenentwurf sich ergebenden Folgekosten sowie der Mehr- oder Minderbedarf im Verhältnis zum Referentenentwurf ermittelt und bewertbar gemacht werden.
5.2
Berechnung und Bewertung alternativer Verfahrensgestaltungen
Wenn sich bei der fachlichen Überprüfung der Leistungsbeziehungen im Rahmen der Folgekostenabschätzung und der näheren Untersuchung der vorgesehenen Verfahren (Nr. 4.2) bei den Optimierungsprüfungen bedeutsame alternative Regelungsmöglichkeiten ergeben, die aber nicht in den Referentenentwurf aufgenommen werden, sind die sich mit den alternativen Regelungsmöglichkeiten verbindenden Folgekosten wie zu Nr. 5.1 zu ermitteln und darzustellen. Dies gilt auch für einzelne gewichtige Verfahrenskomponenten des Referentenentwurfs.
Auch sonstige ernsthaft in Erwägung zu ziehende alternative Lösungsmöglichkeiten, die nicht in den Referentenentwurf aufgenommen werden, sind kostenmäßig zu bewerten, wenn im Vergleich zu den Regelungen des Referentenentwurfs deutliche Abweichungen bei den Folgekosten zu erwarten sind.