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  • ab 03.06.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 GFAbVGB - 8. Erfolgskontrolle

Bibliographie

Titel
Vorläufige Grundsätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen
Redaktionelle Abkürzung
GFAbVGB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210000000003

8.1
Grundsätze

Die GFA bietet zugleich eine Grundlage für die spätere Erfolgskontrolle und erleichtert diese. Auf der Grundlage der Wirksamkeitsprüfung und der Finanzfolgenabschätzung läßt sich in einem ex post-Vergleich abprüfen, ob und inwieweit die Annahmen der GFA eingetroffen sind, welche konzeptionelle Änderungen sich eventuell inzwischen ergeben haben und welches Ergebnis für ein abgeschlossenes Haushaltsjahr erreicht worden ist. Es läßt sich derzeit aber noch nicht absehen, welche Einflüsse künftige Budgetierungen oder Kosten-Leistungs-Rechnungen und dabei einzuführende Controlling-Instrumente auf eine solche Erfolgskontrolle haben werden. Zur Zeit lassen sich daher keine besonderen Grundsätze für eine Erfolgskontrolle aufstellen und Evaluationstechniken benennen.

Bei Gesetzen und Verordnungen der LReg, für die eine GFA vorliegt, ist in der Kabinettsvorlage eine Aussage darüber zu treffen, ob und wann eine Erfolgskontrolle vorgesehen ist oder weshalb eine solche Erfolgskontrolle nicht vorgesehen ist.

8.2
Einfluß auf künftige Landeshaushalte

Der Soll-Ist-Vergleich einer Erfolgskontrolle soll - insbesondere wenn dies die Ergebnisse nahelegen - Anstoß geben zu einer Überprüfung des Gesetzesvollzugs und soll besonders kostenträchtige oder ineffiziente Regelungskomponenten erkennen lassen. Eventuell ist auch die Wirksamkeit ex post zu überprüfen und die "Bewährung" der gesetzgeberischen Regelung festzustellen. Eine solche Erfolgskontrolle bietet zugleich eine neue Basis für die Projektion der finanziellen Auswirkungen in die weitere Zukunft, insbesondere auf künftige Landeshaushalte.

Eine damit auch einhergehende Kontrolle der GFA selbst verhilft zu Anschauungen und Erkenntnissen, ob und ggf. weshalb die GFA bestimmte Ergebnisse oder Entwicklungen nicht vorhergesehen hat oder dies ggf. auch nicht konnte. Die Systematik und Methodik von GFA wird sich durch eine solche ex post-Überprüfung auf eine breitere Basis stellen und verbessern lassen.