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  • ab 03.06.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 GFAbVGB - 7. Darstellung der Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung gegenüber Landesregierung und Landtag

Bibliographie

Titel
Vorläufige Grundsätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen
Redaktionelle Abkürzung
GFAbVGB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210000000003

Die Einführung einer förmlichen GFA hat notwendig Folgen für die Darstellung eines Gesetzes- oder Verordnungsvorhabens in der Kabinettsvorlage. Bereits auf dem Vorblatt über die finanziellen Auswirkungen für künftige Haushaltsjahre ist deutlich zu machen, daß eine GFA stattgefunden hat.

Im weiteren dürften aber nur die wesentlichen Ergebnisse der GFA in die Allgemeine Begründung des Beschlußvorschlages aufzunehmen sein:

  • in einem ersten Teil der Begründung die Ergebnisse der Wirksamkeitsprüfung, einer Alternativenprüfung (und einer etwaigen Nutzwertanalyse);

  • in einem zweiten Teil der Allgemeinen Begründung die Ergebnisse der Finanzfolgenabschätzung sowie wesentliche personelle und organisatorische Auswirkungen.

Inwieweit die Einzelergebnisse der GFA in eine Anhörung einzubringen sind, muß von Fall zu Fall entschieden werden.

Dem LT wird im Hinblick auf den Beschluß vom 18.6.1997 in der Vorlage mitzuteilen sein, daß eine GFA stattgefunden hat.