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  • ab 03.06.1998 (aktuelle Fassung)

Anhang GFAbVGB - Kriterienkatalog für die Durchführung von Finanzfolgenabschätzungen

Bibliographie

Titel
Vorläufige Grundsätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen
Redaktionelle Abkürzung
GFAbVGB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210000000003

1.1
Für Finanzfolgenabschätzungen kommen mit erster Priorität alle Gesetze und Verordnungen in Betracht, durch die ein Aufgabenbereich gänzlich oder überwiegend neu geordnet wird.

1.2
Bei Novellierungen ist zu berücksichtigen, ob sich die Neuregelung isoliert beurteilen läßt und ob ggf. eine Beurteilung des Regelungszusammenhangs einschließlich der Neuregelung unverhältnismäßig wäre.

2.
Anhaltspunkte für Ausnahmen von der generellen Pflicht zu einer Finanzfolgenabschätzung können sein:

  1. a)

    Querschnittsgesetze für die gesamte Landesverwaltung, deren Anwendungshäufigkeit nicht annähernd bemessen werden kann (Beispiele: NVwVfG, eventuell einzelne Änderungen der LHO);

  2. b)

    Gesetze, die einen Handlungsrahmen bieten und bei denen sich die Anwendungsintensität und -häufigkeit kaum bemessen läßt (Beispiele: NROG; NVAbstG etc.); hier mag in Betracht kommen, einen typischen Anwendungsfall hinsichtlich der Finanzfolgen zu prüfen;

  3. c)

    Gesetze oder Verordnungen, durch die lediglich Regelungen aufgehoben oder übergangsweise verlängert werden oder bei denen die Neuregelung lediglich der Rechtsbereinigung oder -vereinfachung oder der Anpassung an benachbarte Rechtsgebiete dienen soll;

  4. d)

    HG einschließlich Haushaltsbegleitgesetze, die lediglich Finanzierungsansätze ändern;

  5. e)

    Eilverordnungen der Gefahrenabwehr (wegen der Befristung und begrenzten örtlichen Geltung kann auch die kommunale Kostenbelastung eventuell ex post ermittelt werden);

  6. f)

    Gesetze zu Staatsverträgen (die Finanzfolgen müssen vor Abschluß des Staatsvertrages ermittelt sein; die Darstellung in der Gesetzesbegründung ist nur deklaratorisch);

  7. g)

    Regelungen, bei denen der Aufwand voll über Gebühren oder Entgelte abgedeckt wird - und dies belegt wird -, aber die Vollzugshäufigkeit nicht bemessen werden kann (Beispiel: Verordnung über die nachträgliche Verleihung von Diplomgraden);

  8. h)

    kleinere Novellierungen, bei denen eine Ermittlung der Kostenfolgen der Neuregelung besonders aufwendig und ein Controlling nicht vorgesehen ist;

  9. i)

    Novellierungsregelungen, deren Kostenfolgen (ggf. zusammen mit dem MF, dem MI und der StK) als unvermeidbar und unbedeutend anzusehen sind. (Beispiel: Verordnung zur Festsetzung der Steuerkraftzahlen bei der Gewerbesteuer nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich für das Jahr 1995.)