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§ 193 NJVollzG - Datenerhebung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit deren Kenntnis für die Vollzugsbehörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben.

(3) Die Datenerhebung über Gefangene bei Dritten ist zulässig, wenn

  1. 1.

    eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,

  2. 2.

    Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen,

  3. 3.

    die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen, oder

  4. 4.

    es zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit, zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 5 oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Sicherheit der Anstalt erforderlich ist.

(4) Personenbezogene Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen bei Gefangenen oder sonstigen Dritten nur erhoben werden, wenn sie für die Erreichung der Vollzugsziele nach § 5, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsentziehung unerlässlich sind und die Erhebung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt.