Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.02.1991, Az.: L 5 Ka 29/90

Vertragsarzt; Krankenversicherung; Notdienstordnung; Arzt; Notdienst; Vertragsarzt; Feststellungsklage; Feststellungsklage; Popularklage

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
27.02.1991
Aktenzeichen
L 5 Ka 29/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1991:0227.L5KA29.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 24.10.1990 - S 5 Ka 198/86

Amtlicher Leitsatz

1. Die Notdienstordnung begründet kein subjektiv öffentliches Recht eines einzelnen Arztes, zum Notdienst herangezogen zu werden.

2. Die Notdienstordnung begründet Pflichten, jedoch keine rechtlich geschützte Interessensphäre des Arztes. Er kann daher keine Feststellungsklage mit dem Ziel erheben, die Rechtmäßigkeit der Notdienstordnung überprüft zu sehen, soweit sie auch nicht zugelassene Ärzte zum Notdienst heranzieht.

3. Zur Abgrenzung zwischen Feststellungs- und Popularklage.