Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.06.1995, Az.: L 5 Ka 23/94

Krankenversicherung; Notfalldienst; Befreiung; Krankheit; Ersatzlösung; Schwerwiegend; Behandlungsbedürftigkeit; Vertragsarzt; Kassenarzt; Versorgung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
21.06.1995
Aktenzeichen
L 5 Ka 23/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0621.L5KA23.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 01.06.1992 - S 16 Ka 375/92

Amtlicher Leitsatz

1. Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst ist nur aus "schwerwiegenden Gründen" möglich (Abschn IV.2. der Notfalldienstordnung der Bezirksstelle Hannover der KVN).

2. Krankheiten können "schwerwiegende Gründe" sein; sie müssen jedoch ausgeprägt und behandlungsbedürftig sein.

3. Ersatzlösungen - Vertreter/Taxe - müssen sich als undurchführbar erwiesen haben.

4. Ein Ermessen und dessen Ausübung kommen erst in Betracht, wenn der schwerwiegende Grund als solcher feststeht. Hierbei sind der schwerwiegende Grund und die Notwendigkeit der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung gegeneinander abzuwägen.