Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.06.1995, Az.: L 5 Ka 23/94
Krankenversicherung; Notfalldienst; Befreiung; Krankheit; Ersatzlösung; Schwerwiegend; Behandlungsbedürftigkeit; Vertragsarzt; Kassenarzt; Versorgung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 21.06.1995
- Aktenzeichen
- L 5 Ka 23/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0621.L5KA23.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover 01.06.1992 - S 16 Ka 375/92
Rechtsgrundlagen
- § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V
- § 29 Nr. 2 HKG ND
- § 20 ÄBerufsO ND
Amtlicher Leitsatz
1. Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst ist nur aus "schwerwiegenden Gründen" möglich (Abschn IV.2. der Notfalldienstordnung der Bezirksstelle Hannover der KVN).
2. Krankheiten können "schwerwiegende Gründe" sein; sie müssen jedoch ausgeprägt und behandlungsbedürftig sein.
3. Ersatzlösungen - Vertreter/Taxe - müssen sich als undurchführbar erwiesen haben.
4. Ein Ermessen und dessen Ausübung kommen erst in Betracht, wenn der schwerwiegende Grund als solcher feststeht. Hierbei sind der schwerwiegende Grund und die Notwendigkeit der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung gegeneinander abzuwägen.