Abschnitt 8 KVRVVFRdErl - Allgemeine Gewährleistungsentscheidung
Bibliographie
- Titel
- Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes
- Redaktionelle Abkürzung
- KVRVVFRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20443
Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (siehe Nummer 3.1) begründet die Gewährleistung von Anwartschaften erst von dem Zeitpunkt an die Versicherungsfreiheit, ab dem eine Anwartschaft auf beamtenähnliche bzw. gemeinschaftsübliche Versorgung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sowie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI tatsächlich vertraglich zugesichert wurde. Satz 2 listet verschiedene Merkmale auf (die alternativ - nicht kumulativ - erfüllt werden müssen), durch die die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit der Personen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI teils verschärft und teils konkretisiert wurden.
Eine Einzelfallentscheidung kann Einzelpersonen oder Beschäftigtengruppen erfassen. Bei der Entscheidung für eine Beschäftigtengruppe ist der erfasste Personenkreis eindeutig abzugrenzen.
8.1 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI wird hiermit allgemein entschieden, dass die Anwartschaft auf Versorgung i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VI bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist bei
- a)
Verwalterinnen und Verwaltern von Professorenstellen, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis innerhalb von zwei Jahren beabsichtigt ist,
- b)
Beschäftigten, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis innerhalb von zwei Jahren beabsichtigt ist,
- c)
Beschäftigten, denen von einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn/Arbeitgeber durch Einzelvertrag lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugesichert worden ist,
wenn sie nur noch aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) kündbar sind,
während der Dauer einer Probezeit, die einer beabsichtigten Anstellung in einem nur noch aus wichtigem Grund kündbaren Beschäftigungsverhältnis vorhergeht,
- d)
Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 Satz 2, § 24 Abs. 4 Satz 2 NBG und § 5 Abs. 4 NJAG).
Von Absatz 1 Buchst. b werden u. a. Personen in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung erfasst, in denen eine hauptberufliche Tätigkeit an die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt (§ 23 NLVO), Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis in Niedersachsen wegen Fehlens laufbahnrechtlicher Voraussetzungen eine "Unterweisungszeit" im Beschäftigungsverhältnis ableisten, und Personen, die vor der Übernahme ins Beamtenverhältnis in Niedersachsen während einer Erprobungszeit im Beschäftigungsverhältnis beschäftigt sind.
Für die Versicherungsfreiheit aufgrund der allgemeinen Gewährleistung kommt es darauf an, dass die beabsichtigte Berufung in ein Beamtenverhältnis in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist in jedem Einzelfall in regelmäßigen Zeitabständen (mindestens halbjährlich) zu überprüfen.
Beschäftigte erfüllen aufgrund der im TV-L oder anderen Tarifvorschriften geregelten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, nach der bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bestehen muss. Sofern nicht aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung besteht, sind die von der allgemeinen Gewährleistung Betroffenen beitragspflichtig. Entsprechendes gilt für die Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit.
8.2 Die Gewährleistung entsprechend Nummer 8.1 wird hiermit auch allgemein ausgesprochen für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und für die in Nummer 8.1 genannten Personen
- a)
für eine an sich der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Nebentätigkeit bei ihren Dienstherren sowie
- b)
für die Dauer einer anderweitigen Beschäftigung während einer Beurlaubung ohne Bezüge, wenn
- aa)
die Beschäftigung nach deutschen Vorschriften versicherungspflichtig ist oder im Rahmen der Nachversicherung als versicherungspflichtig gilt,
- bb)
die Zeit nach § 6 Abs. 3 Nr. 4 oder Abs. 4 Satz 1 NBeamtVG ruhegehaltfähig ist und
- cc)
bei einer Beschäftigung außerhalb des unmittelbaren Landesdienstes die Voraussetzungen der Nummer 8.5 erfüllt sind.
Von der allgemeinen Gewährleistungsentscheidung ist z. B. auch die anderweitige Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber oder als Lehrkraft im Auslandsschuldienst erfasst, wenn ein Versorgungszuschlag nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBeamtVG in Höhe von 30 % bzw. 30 % von der halben Bemessungsgrundlage gezahlt wird. Sofern in Ausnahmefällen kein Versorgungszuschlag erhoben wird, kann ggf. ein besonderer Gewährleistungsbescheid nach Nummer 9 erteilt werden.
Mit der Bewilligung des Sonderurlaubs ist die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ggf. auf die für sie oder ihn geltende allgemeine Gewährleistungsentscheidung unter Beifügung einer Fotokopie für den Arbeitgeber der anderweitigen Beschäftigung hinzuweisen. Vorher ist in einem Vermerk unter Hinweis auf die Seitenzahlen der Personalakte festzustellen, ob alle in der Gewährleistungsentscheidung geforderten Voraussetzungen (Versicherungspflicht, Ruhegehaltfähigkeit, Erstattungszusage oder Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes) erfüllt sind.
8.3 Die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften tatsächlich vertraglich erfolgt - in den Fällen
- | der Nummer 8.1 Abs. 1 | |
---|---|---|
Buchst. a bis c | mit Beginn der Beschäftigung, frühestens mit dem Tag, an dem die beabsichtigte Übernahme in das Beamtenverhältnis schriftlich vereinbart worden ist, | |
Buchst. d | mit dem Tag der Einstellung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis; | |
- | der Nummer 8.2 Abs. 1 | |
Buchst. a | mit Beginn der Nebentätigkeit, | |
Buchst. b | mit Beginn der Beurlaubung, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. |
8.4 Die allgemeine Gewährleistungsentscheidung ist den betroffenen Beschäftigten bekannt zu geben, die erst nach der Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Nds. MBl. in den Wirkungskreis der Verfügung treten. Eine - auszugsweise - Fotokopie der Nummern 8.1 bis 8.3 mit Kenntnisnahmebestätigung ist zu den Personalakten zu nehmen.
8.5 Das Land übernimmt hiermit bei einem späteren unversorgten Ausscheiden in den Fällen der Nummer 8.2 Abs. 1 Buchst. b für die dort genannten Personen im unmittelbaren Landesdienst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Verpflichtung, in eine etwaige Nachversicherung auch die anderweitige Beschäftigung einzubeziehen, wenn der andere öffentliche Arbeitgeber (Nummer 8.6) oder ersatzweise eine andere Einrichtung der öffentlichen Hand dem Land die Erstattung der auf die Beschäftigung entfallenden Versicherungsbeiträge für den Einzelfall oder allgemein zugesichert hat (vgl. § 181 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI). Die erforderliche Erstattungszusicherung rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass eine Gewährleistungsentscheidung für eine Beurlaubungszeit grundsätzlich nur dann zu treffen ist, wenn hierdurch keine finanziellen Belastungen für den Landeshaushalt entstehen.
Grundsätzlich ist für die Berücksichtigung einer Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ein Versorgungszuschlag nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBeamtVG zu erheben. Das MF oder die von ihm bestimmte Stelle kann von dem Erfordernis der Zahlung eines Versorgungszuschlags nach § 6 Abs. 4 Satz 2 NBeamtVG ganz oder teilweise befreien.
Hiermit wird das Einverständnis erteilt, dass in Fällen der Beschäftigung von beurlaubten Bediensteten anderer öffentlicher Arbeitgeber im unmittelbaren Landesdienst erforderlichenfalls eine entsprechende Zusicherung auf Verlangen abgegeben werden kann.
Dieser Zusicherung bedarf es nicht, sofern
es sich um in Nummer 8.6 Abs. 1 Buchst. b genannte Einrichtungen oder Unternehmen handelt,
die beurlaubte Person oder ersatzweise ein Dritter zur Abgeltung der während der Beurlaubung ohne Bezüge zu einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber anwachsenden Versorgungsanwartschaft einen Versorgungszuschlag in voller Höhe zahlt oder stattdessen für den Beurlaubungszeitraum mit einer in Nummer 8.6 Abs. 1 Buchst. a genannten Stelle der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (VLT-StV) Anwendung findet oder
durch gegenseitige Vereinbarung zwischen den für das Nachversicherungsrecht zuständigen obersten Dienstbehörden auf die Erstattung verzichtet wird.
Den Kommunen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
8.6 Öffentlicher Arbeitgeber i. S. der Nummer 8.5 sind:
- a)
der Bund, die Länder, die Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannte Religionsgesellschaften sowie die Verbände öffentlich-rechtlicher Körperschaften und deren Spitzenverbände,
- b)
außerhalb der Landesverwaltung stehende Stellen,
deren Gesamtausgaben oder Personalkosten durch Gewährung von Zuwendungen i. S. von § 44 LHO vom Land im vollen Umfang getragen werden oder
deren Finanzbedarf durch Fehlbedarfsfinanzierung (VV Nr. 2.2.2 zu § 44 LHO) vom Land im vollen Umfang gedeckt wird.
Arbeitgeber der beurlaubten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter, die vom Land wesentlich oder sogar überwiegend finanziert werden, sind keine öffentlichen Arbeitgeber, weil es grundsätzlich nicht zu vertreten ist, auf den im Nachversicherungsfall von anderen (ggf. privaten) Beteiligten zu tragenden Kostenanteil zu verzichten.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 14 Satz 1 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)