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§ 14 DVO-BauGB/BauGB-MaßnahmenGWeitere Aufgaben des Gutachterausschusses auf Kreisebene

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
DVO-BauGB,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

Über die ihm nach § 193 BauGB obliegenden Aufgaben hinaus kann der Gutachterausschuss auf Kreisebene nach Auftrag.

  1. 1.

    der nach § 193 Abs. 1 BauGB Berechtigten Gutachten über die Höhe von Miet- oder Pachtzinsen erstatten,

  2. 2.

    von Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben

    1. a)

      Bodenrichtwerte im Sinne des § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB ermitteln,

    2. b)

      Gutachten über den Bodenwert von Grundstücksgruppen erstatten,

  3. 3.

    der Enteignungsbehörde den Zustand eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts bei vorzeitiger Besitzeinweisung feststellen.

Die Rechtsvorschriften über die Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte gelten bei der Erstattung von Gutachten nach Satz 1 Nr. 1 und bei Zustandsfeststellungen nach Satz 1 Nr. 3 entsprechend.