§ 14 DVO-BauGB - Weitere Aufgaben des Gutachterausschusses
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
Über die ihm nach § 193 BauGB obliegenden Aufgaben hinaus kann der Gutachterausschuss nach Auftrag.
- 1.
der nach § 193 Abs. 1 BauGB Berechtigten Gutachten über die Höhe von Mieten und Pachten erstatten,
- 2.
von Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben
- a)
Bodenrichtwerte im Sinne des § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB ermitteln,
- b)
Gutachten über den Bodenwert von Grundstücksgruppen erstatten,
- 3.
der Enteignungsbehörde den Zustand eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts bei vorzeitiger Besitzeinweisung feststellen und
- 4.
von natürlichen und juristischen Personen sonstige Wertgutachten erstatten, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen die Vorlage eines solchen Gutachtens verlangen.
Die Rechtsvorschriften über die Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte gelten bei der Erstattung von Gutachten nach Satz 1 Nr. 1 und bei Zustandsfeststellungen nach Satz 1 Nr. 3 entsprechend.