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  • ab 01.10.2016 (aktuelle Fassung)

Erstattung der Anzeigen nach § 80 Abs. 2 SGB IX

Bibliographie

Titel
Erstattung der Anzeigen nach § 80 Abs. 2 SGB IX
Redaktionelle Abkürzung
AnzErstRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

Gem. RdErl. d. MI u. d. übr. obersten Landesbehörden v. 28. 9. 2016 - Z 2.3-03031/2.113 -

Vom 28. September 2016 (Nds. MBl. S. 944)

- VORIS 20480 -

Bezug: Gem. RdErl. v. 20. 9. 2004 (Nds. MBl. S. 612)
- VORIS 20480 -

Nach § 80 SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824), hat der Arbeitgeber, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, der zuständigen Agentur für Arbeit eine Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu erstatten. Arbeitgeber für die Erstattung der Anzeige ist in der Landesverwaltung jede oberste Landesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen. Dienststellen, für die das Verzeichnis gesondert beizufügen ist, sind alle Dienststellen i. S. des § 6 Abs. 1 NPersVG i. d. F. vom 9. 2. 2016 (Nds. GVBl. S. 2).

Zur Durchführung des Verfahrens wird Folgendes bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Beauftragte Stelle1
Anzeige2
Ausfüllung der Anzeige3
Übersendung der Anzeige4
Zusammenfassung5
Sonderregelung für den Bereich der Niedersächsischen Landespolizei6
Ausgleichsabgabe7
Plausibilitätskontrollen, Nachfragen8
Schlussbestimmungen9