Abschnitt 6 AnzErstRdErl - Sonderregelung für den Bereich der Niedersächsischen Landespolizei
Bibliographie
- Titel
- Erstattung der Anzeigen nach § 80 Abs. 2 SGB IX
- Redaktionelle Abkürzung
- AnzErstRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
6.1 Die Anzeigen sind von den Polizeidirektionen, der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion), dem Landeskriminalamt Niedersachsen und der Polizeiakademie Niedersachsen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich zu erstatten.
6.2 Soweit einer Polizeidirektion nachgeordnete Stellen eine CD-ROM von der Agentur für Arbeit erhalten haben, senden sie das dazugehörige Anschreiben an die jeweilige Polizeidirektion, die es zusammen mit der Anzeige (Nummer 6.1) an das beauftragte LS - Außenstelle Lüneburg weiterleitet. Auf diesem Anschreiben ist neben der Anschrift zu vermerken: "Erfasst in der Anzeige der Polizeidirektion ...". Entsprechend ist zu verfahren, soweit Dienststellenteile der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion) die CD-ROM erhalten haben.
Das LS - Außenstelle Lüneburg fügt das Anschreiben den Unterlagen nach Nummer 5.3.1 bei.