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  • ab 01.10.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 AnzErstRdErl - Zusammenfassung

Bibliographie

Titel
Erstattung der Anzeigen nach § 80 Abs. 2 SGB IX
Redaktionelle Abkürzung
AnzErstRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

5.1 Das LS - Außenstelle Lüneburg erstellt je eine zusammenfassende Anzeige für die obersten Landesbehörden (siehe Nummer 1). Hierfür übersenden die obersten Landesbehörden dem LS - Außenstelle Lüneburg eine Aufstellung über alle zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Dienststellen i. S. des § 6 Abs. 1 NPersVG und versichern gleichzeitig, dass diese Aufstellung vollständig ist und alle vorhandenen Dienststellen einschließt.

5.2 Das LS - Außenstelle Lüneburg erstellt ferner eine Zusammenfassung für die gesamte Landesverwaltung mit Berechnung der Ausgleichsabgabe (Seite 3 des Anzeigeformulars). Hierfür übersenden die Präsidentin oder der Präsident des Landtages, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz dem LS - Außenstelle Lüneburg eine Ausfertigung der von ihnen der Agentur für Arbeit übermittelten Anzeige bis spätestens 15. März des Jahres.

5.3 Das LS - Außenstelle Lüneburg übersendet

5.3.1
je eine Ausfertigung der Zusammenfassung

  • für die gesamte Landesverwaltung,

  • der zusammengefassten Anzeigen für die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden,

  • der dazugehörenden Verzeichnisse nach § 80 Abs. 1 SGB IX der einzelnen Dienststellen

an die Agentur für Arbeit Braunschweig-Goslar, mit dem Hinweis, dass die Präsidentin oder der Präsident des Landtages, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Anzeige gesondert erstattet haben,

5.3.2
die Aufstellungen der abgewickelten Aufträge von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen mit den dazugehörigen Rechnungen

an das Integrationsamt,

5.3.3
je eine Ausfertigung der zusammenfassenden Anzeigen und der dazugehörenden Einzelanzeigen

an die jeweilige oberste Landesbehörde,

5.3.4
je eine Ausfertigung der Zusammenfassung für die gesamte Landesverwaltung sowie der zusammenfassenden Anzeigen für alle Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden

an das MS,

5.3.5
eine Ausfertigung der Zusammenfassung für die gesamte Landesverwaltung

an das MI.