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  • ab 01.10.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 AnzErstRdErl - Ausfüllung der Anzeige

Bibliographie

Titel
Erstattung der Anzeigen nach § 80 Abs. 2 SGB IX
Redaktionelle Abkürzung
AnzErstRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

3.1 Zu Nummer I ist die oberste Dienstbehörde einzutragen.

3.2 Zu Nummer II ist die Nummer 2 (Auskünfte über die Anzeige erteilt) auszufüllen, wobei sich diese Angaben auf die Dienststelle beziehen sollen, die die Anzeige erstellt.

3.3 Nummer III braucht nicht ausgefüllt zu werden.

3.4 Auf der Seite 2 des Anzeigeformulars sind die Spalten 1 bis 5 auszufüllen. Angaben zur Berechnung der Beschäftigungspflicht und die Seite 3 sind nicht erforderlich.

3.5 Im Verzeichnis nach § 80 Abs. 1 SGB IX ist unter Nummer I die oberste Dienstbehörde mit deren Betriebsnummer einzutragen. Nummer II.a) bezieht sich auf die Dienststelle, für die das Verzeichnis gilt.