AnzErstRdErl,NI - Anzeigenerstattungsrunderlass

Erstattung der Anzeigen nach § 80 Abs. 2 SGB IX

Bibliographie

Titel
Erstattung der Anzeigen nach § 80 Abs. 2 SGB IX
Redaktionelle Abkürzung
AnzErstRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

Gem. RdErl. d. MI u. d. übr. obersten Landesbehörden v. 28. 9. 2016 - Z 2.3-03031/2.113 -

Vom 28. September 2016 (Nds. MBl. S. 944)

- VORIS 20480 -

Bezug: Gem. RdErl. v. 20. 9. 2004 (Nds. MBl. S. 612)
- VORIS 20480 -

Nach § 80 SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824), hat der Arbeitgeber, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, der zuständigen Agentur für Arbeit eine Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu erstatten. Arbeitgeber für die Erstattung der Anzeige ist in der Landesverwaltung jede oberste Landesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen. Dienststellen, für die das Verzeichnis gesondert beizufügen ist, sind alle Dienststellen i. S. des § 6 Abs. 1 NPersVG i. d. F. vom 9. 2. 2016 (Nds. GVBl. S. 2).

Zur Durchführung des Verfahrens wird Folgendes bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Beauftragte Stelle1
Anzeige2
Ausfüllung der Anzeige3
Übersendung der Anzeige4
Zusammenfassung5
Sonderregelung für den Bereich der Niedersächsischen Landespolizei6
Ausgleichsabgabe7
Plausibilitätskontrollen, Nachfragen8
Schlussbestimmungen9

Abschnitt 1 AnzErstRdErl - Beauftragte Stelle

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Titel
Erstattung der Anzeigen nach § 80 Abs. 2 SGB IX
Redaktionelle Abkürzung
AnzErstRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

Mit der Erstattung der Anzeige für jede oberste Landesbehörde (ausgenommen Präsidentin oder Präsident des Landtages, Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofs und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz) wird das LS - Außenstelle Lüneburg beauftragt.

Abschnitt 2 AnzErstRdErl - Anzeige

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Erstattung der Anzeigen nach § 80 Abs. 2 SGB IX
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
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Gliederungs-Nr.
20480

2.1 Die von der Agentur für Arbeit übersandte CD-ROM mit dem Bearbeitungsprogramm Rehadat-Elan ist von allen Dienststellen i. S. des § 6 Abs. 1 NPersVG zu verwenden. Es ist darauf zu achten, dass es sich um die aktuelle Version für das betreffende Anzeigejahr handelt (§ 80 Abs. 6 SGB IX).

Abweichend von Satz 1 füllen Dienststellen mit weniger als 20 Beschäftigten das Papierformular aus, das selbst bestellt werden muss.

Soweit Dienststellen bis Mitte Januar noch keine CD-ROM erhalten haben oder das Papierformular bestellen wollen, beantragen sie diese im Internet unter www.rehadat-elan.de. Sollte die Dienststelle bislang nicht über eine eigene Betriebsnummer verfügen, so muss diese beim Betriebsnummern-Service www.arbeitsagentur.de beantragt werden.

2.2 Dienststellen, deren Bedienstete Geschäftsbereichen mehrerer oberster Landesbehörden angehören, müssen die Anzeige gesondert für jeden Geschäftsbereich erstatten. Dementsprechend ist auch das Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen (Verzeichnis nach § 80 Abs. 1 SGB IX) gesondert für jeden Geschäftsbereich zu führen.

2.3 Alle öffentlichen niedersächsischen Schulen nutzen einen im Internet unter www.soziales.niedersachsen.de zur Verfügung gestellten gesonderten Vordruck (weiter mit Nummer 4.2.).

Abschnitt 3 AnzErstRdErl - Ausfüllung der Anzeige

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Erstattung der Anzeigen nach § 80 Abs. 2 SGB IX
Redaktionelle Abkürzung
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

3.1 Zu Nummer I ist die oberste Dienstbehörde einzutragen.

3.2 Zu Nummer II ist die Nummer 2 (Auskünfte über die Anzeige erteilt) auszufüllen, wobei sich diese Angaben auf die Dienststelle beziehen sollen, die die Anzeige erstellt.

3.3 Nummer III braucht nicht ausgefüllt zu werden.

3.4 Auf der Seite 2 des Anzeigeformulars sind die Spalten 1 bis 5 auszufüllen. Angaben zur Berechnung der Beschäftigungspflicht und die Seite 3 sind nicht erforderlich.

3.5 Im Verzeichnis nach § 80 Abs. 1 SGB IX ist unter Nummer I die oberste Dienstbehörde mit deren Betriebsnummer einzutragen. Nummer II.a) bezieht sich auf die Dienststelle, für die das Verzeichnis gilt.

Abschnitt 4 AnzErstRdErl - Übersendung der Anzeige

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Erstattung der Anzeigen nach § 80 Abs. 2 SGB IX
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Gliederungs-Nr.
20480

4.1 Die Dienststellen übersenden die ausgefüllten Anzeigeformulare in zweifacher Ausfertigung, unverzüglich unmittelbar an das LS - Außenstelle Lüneburg, spätestens jedoch bis zum 31. Januar jeden Jahres. Bei abgewickelten Aufträgen von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen sind die dazugehörigen Rechnungen beizufügen. Außerdem ist je eine Ausfertigung (Anzeigeformular und Verzeichnis) dem Personalrat - bei den Gerichten auch dem Richter- und Präsidialrat -, der Schwerbehindertenvertretung und der oder dem Beauftragten des Arbeitgebers (vgl. § 80 Abs. 2 SGB IX) zuzuleiten.

4.2 Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Dienststellen, die über weniger als 20 Arbeitsplätze verfügen, das Anzeigeformular in Papierform (siehe Nummer 2.1) ausfüllen müssen, da als Arbeitgeber i. S. des § 71 Abs. 1 SGB IX nicht die einzelnen Dienststellen gelten, sondern jeweils die obersten Landesbehörden mit ihren nachgeordneten Dienststellen (§ 71 Abs. 3 SGB IX).

4.3 Nach § 140 SGB IX können Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen mit der Ausgleichsabgabe verrechnet werden. Anrechenbar ist die auf der Rechnung ausgewiesene Arbeitsleistung zuzüglich der darauf entfallenen Mehrwertsteuer. Sollte Skonto gewährt werden, ist dieser von der Arbeitsleistung, inklusive Mehrwertsteuer, abzuziehen. Der so errechnete Betrag ist in Spalte 8 der Rechnungsaufstellung einzutragen. 50 v. H. dieses Betrages sind auf die Ausgleichsabgabe anrechenbar.

Es wird gebeten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass in Betracht kommende Rechnungen erfasst werden, damit sie für die Gesamtanzeige berücksichtigt werden können.

4.4 Dienststellen, insbesondere Schulen, die von der Agentur für Arbeit aufgefordert werden, die Anzeige nach § 80 Abs. 2 SGB IX zu erstatten, senden das Anschreiben und die dazugehörigen Unterlagen unausgefüllt an das LS - Außenstelle Lüneburg.

4.5 Dienststellen, die nicht Dienststellen i. S. des NPersVG sind, aber dennoch von der Agentur für Arbeit die CD-ROM erhalten haben, senden diese unter Beifügung des dazugehörigen Anschreibens der Agentur für Arbeit unausgefüllt an das LS - Außenstelle Lüneburg. Auf diesem Schreiben ist neben der Anschrift zu vermerken: "Keine Dienststelle nach dem Nds. Personalvertretungsgesetz."