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  • ab 21.09.2007 (aktuelle Fassung)

§ 7 PolAkadG - Konferenz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolAkadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Konferenz setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    der Direktorin oder dem Direktor als vorsitzendem Mitglied,

  2. 2.

    Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie,

  3. 3.

    hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten,

  4. 4.

    Lehrkräften für besondere Aufgaben,

  5. 5.

    Studierenden und

  6. 6.

    Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Verwaltung und Technik als Mitgliedern ohne Stimmrecht.

2Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 2 bis 6 werden durch die jeweilige Personengruppe gewählt; das Nähere regelt die Polizeiakademie durch Satzung.

(2) Die Konferenz

  1. 1.

    beschließt die Satzungen der Polizeiakademie und

  2. 2.

    wirkt bei der Evaluation mit.