§ 7 PolAkadG - Konferenz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PolAkadG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die Konferenz setzt sich zusammen aus
- 1.
der Direktorin oder dem Direktor als vorsitzendem Mitglied,
- 2.
Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie,
- 3.
hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten,
- 4.
Lehrkräften für besondere Aufgaben,
- 5.
Studierenden und
- 6.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Verwaltung und Technik als Mitgliedern ohne Stimmrecht.
2Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 2 bis 6 werden durch die jeweilige Personengruppe gewählt; das Nähere regelt die Polizeiakademie durch Satzung.
(2) Die Konferenz
- 1.
beschließt die Satzungen der Polizeiakademie und
- 2.
wirkt bei der Evaluation mit.