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  • ab 03.03.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 PolOrgRdErl - PA NI

Bibliographie

Titel
Organisation der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolOrgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

5.1 Allgemeines

Die PA NI wurde am 1. 10. 2007 gemäß § 1 PolAkadG ND als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Niedersachsen errichtet und hat ihren Sitz in Nienburg (Weser) sowie Standorte in Hann. Münden und Oldenburg (Oldenburg).

5.2 Aufgaben

Die PA NI hat die Aufgabe,

  • in einem Studiengang für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des Polizeivollzugsdienstes auszubilden,

  • die Beschäftigen der Polizei des Landes Niedersachsen fort- und weiterzubilden,

  • im Rahmen des Master-Studiengangs an der Deutschen Hochschule der Polizei für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, des Polizeivollzugsdienstes die dem Land Niedersachsen zugeordnete Ausbildung durchzuführen,

  • praxisbezogene, den Polizeibereich betreffende Forschungsvorhaben, auch im Zusammenwirken mit Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen, durchzuführen,

  • Forschungsaufträge des MI/LPP auszuführen,

  • zur Entwicklung der Polizeiwissenschaft beizutragen und

  • für den Polizeivollzugsdienst zu werben und Auswahlverfahren für die Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst durchzuführen.

Darüber hinaus ist sie für ihr durch Verordnung zugewiesene weitere polizeibezogene Aufgaben der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Forschung zuständig.

5.3 Leitung

Die Direktorin oder der Direktor leitet die PA NI und vertritt sie nach außen. Sie oder er ist für die Angelegenheiten zuständig, die nicht der Konferenz oder dem lehrenden Personal gemäß dem PolAkadG ND zugewiesen sind. Ihre oder seine ständige Vertretung wird von einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter wahrgenommen.

5.4 Innere Struktur

Organe der PA NI sind die Direktorin oder der Direktor (§ 6 PolAkadG ND) und die Konferenz (§ 7 PolAkadG ND).

Gremien der PA NI sind der Beirat und die Studierendenvertretung (§ 8 PolAkadG ND).

Darüber hinaus ergibt sich die derzeitige, selbstgegebene innere Struktur der PA NI aus dem Schaubild der Anlage 15 .