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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 39 ZustVO-Justiz - Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Justiz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Auf die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte werden für ihren Oberlandesgerichtsbezirk die folgenden Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragen:

  1. 1.

    die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer (§ 62 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) in Bezug auf einzelne Beschwerden und Eingaben über Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, über dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland sowie über die Rechtsanwaltskammer mit Ausnahme der Fälle, in denen mit dem Landtag zu verkehren oder die Stellung der Rechtsanwaltskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts berührt ist,

  2. 2.

    die Entgegennahme von Abschriften (§ 160 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, der Bundesrechtsanwaltsordnung).