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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 40 ZustVO-Justiz - Aufgaben und Befugnisse nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Justiz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

1Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zustehen, werden auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für ihren Landgerichtsbezirk übertragen. 2Abweichend von Satz 1 ist in Amtsgerichtsbezirken, deren Amtsgericht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt ist, die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts für ihren oder seinen Amtsgerichtsbezirk zuständig.