§ 40 ZustVO-Justiz - Aufgaben und Befugnisse nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Justiz
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
1Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zustehen, werden auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für ihren Landgerichtsbezirk übertragen. 2Abweichend von Satz 1 ist in Amtsgerichtsbezirken, deren Amtsgericht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt ist, die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts für ihren oder seinen Amtsgerichtsbezirk zuständig.