§ 19 LwKWVO - Nicht stattfindende Wahl
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
- Amtliche Abkürzung
- LwKWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
Findet in einem Wahlkreis eine Wahl nicht statt (§ 12a Abs. 5 Satz 2 LwKG), so teilt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter dieses in der Bekanntgabe nach § 18 mit und benachrichtigt unverzüglich die Kammerwahlleiterin oder den Kammerwahlleiter.