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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 13 PolSportRdErl - Sonstige Regelungen

Bibliographie

Titel
Sport und Leistungsfähigkeit in der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolSportRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

13.1 Die Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen übermitteln der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter für den Polizeisport zum 15. November eines jeden Jahres Teilnehmendenvorschläge für die Sportlerehrung.

13.2 Die Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen berichten mit Stichtag 31. Dezember des Vorjahres der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen (Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für den Polizeisport) zum 1. März eines jeden Jahres

  • die Anzahl der Personen, die einen Leistungsnachweis erbringen müssen, und die Anzahl der von diesen Personen tatsächlich vorgelegten Leistungsnachweise,

  • die Anzahl der darüber hinaus freiwillig erbrachten Leistungsnachweise,

  • die Anzahl der abgelegten EPLA-Prüfungen (mindestens Leistungsstufe Silber) und

  • die Anzahl der Personen, die nach Nummer 4.6 Satz 3 zur Teilnahme an Fördermaßnahmen verpflichtet wurden.

13.3 Die EPLA-Abzeichen sind bei der für die Organisation des Dienstsports zuständigen Stelle (Nummer 2.4) gegen Entgelt erhältlich. Die Prüfkarte steht auf www.uspe.org/epla zum Download zur Verfügung. Die Erstellung der Urkunde erfolgt durch die Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen (Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für den Polizeisport).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)