Art. 21 NBRModG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- NBRModG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter vom 1. Dezember 1989 (Nds. GVBl. S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2004 (Nds. GVBl. S. 512), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 10 Abs. 3 wird die Verweisung "§ 69 Abs. 1 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes" durch die Verweisung "§ 37 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
- 2.
In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung "§ 86 Abs. 2 bis 4" durch die Verweisung "§ 51" ersetzt.