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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 21 NBRModG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts 
Redaktionelle Abkürzung
NBRModG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter vom 1. Dezember 1989 (Nds. GVBl. S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2004 (Nds. GVBl. S. 512), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 10 Abs. 3 wird die Verweisung "§ 69 Abs. 1 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes" durch die Verweisung "§ 37 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  2. 2.

    In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung "§ 86 Abs. 2 bis 4" durch die Verweisung "§ 51" ersetzt.