§ 29 LwKWVO - Annahme der Wahl, Bekanntmachung des Gesamtergebnisses der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
- Amtliche Abkürzung
- LwKWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) 1Der Vorstand der Landwirtschaftskammer benachrichtigt die Gewählten über ihre Wahl und fordert sie auf, innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. 2In der Benachrichtigung ist auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 hinzuweisen.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann nicht widerrufen werden.
(3) Eine Annahme der Wahl unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
(4) Geht innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist eine Erklärung nicht ein, so gilt die Wahl mit Fristablauf als angenommen.
(5) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer macht das Gesamtergebnis der Wahl und die Personen, die die Wahl abgelehnt haben, in der für die Bekanntmachungen der Landwirtschaftskammer vorgeschriebenen Weise bekannt.