§ 26 LwKWVO - Ungültige Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
- Amtliche Abkürzung
- LwKWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn
- 1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- 2.
die wählende Person nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- 3.
weder der innere noch der äußere Briefumschlag verschlossen ist,
- 4.
der äußere Briefumschlag mehrere innere Umschläge, aber nicht in gleicher Zahl gültige Wahlausweise mit der vorgeschriebenen Erklärung enthält,
- 5.
dem inneren Briefumschlag kein gültiger Wahlausweis mit der vorgeschriebenen Erklärung beigefügt ist,
- 6.
der Stimmzettel nicht in den amtlich erstellten inneren Briefumschlag gelegt ist,
- 7.
der innere Briefumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel enthält,
- 8.
der Stimmzettel nicht amtlich erstellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
- 9.
der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält,
- 10.
auf dem Stimmzettel mehr Bewerberinnen oder Bewerber als zulässig gekennzeichnet sind oder
- 11.
der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.
(2) 1Eine einzelne Stimme ist ungültig, wenn der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist. 2Die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt.
(3) Mehrere eindeutige Kennzeichnungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf einem Stimmzettel gelten als eine Stimme.