§ 27 LwKWVO - Wahlniederschrift
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
- Amtliche Abkürzung
- LwKWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) Über die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 aufgenommen.
(2) Die Niederschrift übersendet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unverzüglich mit den zugelassenen Wahlvorschlägen an die Kammerwahlleiterin oder den Kammerwahlleiter.