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  • ab 23.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 30 LwKWVO - Wahleinspruch

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) 1Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann Einspruch (Wahleinspruch) erhoben werden. 2Der Wahleinspruch kann nur damit begründet werden, dass die Wahl nicht entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen oder dieser Verordnung vorbereitet oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. 3Der Wahleinspruch kann von jeder oder jedem Wahlberechtigten eingelegt werden.

(2) 1Der Wahleinspruch ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Gesamtergebnisses der Wahl durch den Vorstand bei der Kammerwahlleiterin oder dem Kammerwahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen. 2Legen mehrere Personen gemeinsam Einspruch ein, so ist eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter zu benennen.

(3) Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) 1Die Kammerwahlleiterin oder der Kammerwahlleiter holt die Stellungnahme des Kammerwahlausschusses ein. 2Der Kammerwahlausschuss kann zur Vorbereitung seiner Stellungnahme eine Stellungnahme des Kreiswahlausschusses und eine Stellungnahme der Gemeinde einholen sowie die erforderlichen Wahlunterlagen anfordern.

(5) Die Kammerwahlleiterin oder der Kammerwahlleiter übersendet den Wahleinspruch mit der Stellungnahme des Kammerwahlausschusses und den übrigen Unterlagen dem Vorstand der Landwirtschaftskammer.