§ 25 LwKWVO - Zahl der Stimmen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
- Amtliche Abkürzung
- LwKWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) 1Der Kreiswahlausschuss legt die inneren Briefumschläge ungeöffnet in eine Urne (Wahlurne). 2Diese ist zu schließen und zu schütteln. 3Dann sind die inneren Briefumschläge aus der Wahlurne zu nehmen und einzeln zu öffnen. 4Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Kreiswahlausschusses liest aus jedem Stimmzettel vor, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber eine Stimme abgegeben wurde; ein Vorsortieren gleich gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. 5Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden
- 1.
Stimmzettel, die von § 26 Abs. 1 Nrn. 7 bis 11 betroffen sein könnten, und
- 2.
Stimmzettel, bei denen Zweifel an der Gültigkeit einzelner Stimmen bestehen (§ 26 Abs. 2).
(2) Das Vorlesen nach Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1, das Vorsortieren von Stimmzetteln nach Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und das Aussondern nach Absatz 1 Satz 5 wird durch ein von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bestimmtes Mitglied des Kreiswahlausschusses kontrolliert.
(3) 1Anschließend beschließt der Kreiswahlausschuss über die Gültigkeit der Stimmabgabe oder einzelner Stimmen auf den nach Absatz 1 Satz 5 ausgesonderten Stimmzetteln. 2Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, was der Kreiswahlausschuss nach Satz 1 beschlossen hat. 3Die gültigen Stimmen sind den nach Absatz 1 Satz 4 ermittelten Stimmenzahlen hinzuzurechnen. 4Die ausgesonderten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.
(4) 1Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallen sind und wer nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LwKG gewählt worden ist. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.