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  • ab 23.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 28 LwKWVO - Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

1Sind sämtliche Niederschriften der Wahlkreise bei der Kammerwahlleiterin oder dem Kammerwahlleiter eingegangen, so beruft sie oder er den Kammerwahlausschuss ein. 2Der Kammerwahlausschuss stellt aufgrund der Niederschriften der Wahlkreise das Gesamtergebnis der Wahl fest und teilt es dem Vorstand der Landwirtschaftskammer mit.