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§ 19 POPFAhöhPVD - Prüfungszeugnis

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der Gesamtnote.

(2) Ein Beamter, der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, warum die Prüfung nicht bestanden ist.

(3) Das Prüfungszeugnis und die Bescheinigung nach Absatz 2 werden vom Präsidenten der Polizei-Führungsakademie unterzeichnet.